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US-Clouds gründlich prüfen

Aufgrund der befürchteten
Datenweitergabe sind viele deutsche Unternehmen
verunsichert, ob sie Cloud-Angebote aus den USA
nutzen können. Der Patriot Act ist zwar kein Grund,
auf die Nutzung von US-Clouds gänzlich zu verzichten.
Aber auf sorgfältig verhandelte Verträge sollte man
zwingend achten, rät das IT-Profimagazin iX in seiner
aktuellen Januar-Ausgabe.

Als Microsoft und Google im Sommer 2011 bekannt gaben,
dass sie verpflichtet seien, Daten aus EU-Rechenzentren
an US-Behörden weiterzugeben und dies auch schon getan
hätten, lösten sie viel Aufregung aus. Insbesondere da
die US-Unternehmen Microsoft, Google, Amazon und Scalesforce
hierzulande eine bedeutende Rolle im Cloud-Computing
spielen.

"Probleme mit dem Datenschutz lassen sich am einfachsten
vermeiden, wenn deutsche Unternehmen Cloud-Anbieter mit
einer Auftragsdatenverarbeitung innerhalb einer EU-Cloud
beauftragen", sagt iX-Redakteurin Ute Roos. Das bedeutet,
dass der Cloud-Provider die Daten nur im Auftrag und auf
Weisung des Unternehmens verarbeitet. Verantwortlich für
die Datenverarbeitung ist aber weiterhin das Unternehmen.
Diese Vorteile können Unternehmen und Cloud-Anbieter
jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn sie auch wirksam
die Voraussetzungen für Auftragsdatenverarbeitung
schaffen. Dazu müssen sie einen schriftlichen Vertrag
schließen, der eine Reihe von Bestimmungen zu Datenschutz
und Datensicherheit enthält. Nicht selten ist dieser
Vertrag umfangreich und schwierig zu verhandeln.

Auch die Nutzung internationaler Clouds von US-Anbietern
ist nicht ausgeschlossen, erfordert allerdings einiges
an Nachforschungen und Geduld bei den Verhandlungen,
etwa wenn es um Garantien seitens der US-Anbieter geht.
Die Übermittlung von besonders schutzbedürftigen
Informationen beispielsweise von Gesundheitsdaten ist
aber in jedem Fall untersagt.

"Die deutschen Datenschutzbeauftragten haben Ende September
dieses Jahres eine Orientierungshilfe veröffentlicht,
die auch eine Cloud-Nutzung außerhalb Europas vorsieht.
Diese Richtlinie gibt Unternehmen künftig mehr
Rechtssicherheit", erläutert Ute Roos. Das PDF-Dokument
kann auf der iX-Webseite unter http://www.ix.de/ix1201110
abgerufen werden."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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